AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines Geltungsbereich
a. Im Folgenden wird Herzbluttiger Events & People (Herzbluttiger Events GmbH) auch die Agentur genannt. Der Kunde von Herzbluttiger Events & People wird im Folgenden auch als der Auftraggeber bezeichnet. Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Der Leistungsumfang wird nur durch diese Bedingungen, den schriftlichen Auftrag, eine entsprechende Auftragsbestätigung sowie die Leistungsbeschreibung bestimmt. Alle Leistungen, insbesondere Nachträge, Zusätze und Erweiterungen sind schriftlich zu vereinbaren. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht. Angestellte der Agentur sind nicht berechtigt mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu machen, die über die mit der Geschäftsleitung getroffene schriftliche Vereinbarung hinaus gehen. Über diese Allgemeinen Vertragsbedingungen hinaus gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
II. Urheber und Verwertungsrechte
Grundsätzlich verbleiben sämtliche Urheberrechte und Verwertungsrechte an den von der Agentur geschaffenen Produkten und Leistungen, auch einzelne Teile daraus, bei ihr als Schöpferin. Durch Zahlung des Honorars werden auf den Auftraggeber lediglich die Verwendungs- und Nutzungsrechte im Rahmen und im Umfang des schriftlichen Auftrages für die Dauer des Vertragszweckes übertragen. Die Erweiterungen diesbezüglicher Rechte, insbesondere neue Auflagen oder Nutzung der Produkte mit anderen Medien, auch Veranstaltungswiederholungen, werden grundsätzlich nur im Rahmen der
Erteilung eines neuen Auftrages gestattet. Der Auftraggeber erhält für weitere Marketingmaßnahmen ohne besondere Vereinbarung an Produkten oder Leistungen der Agentur grundsätzlich keine wie auch immer gearteten Rechte. Änderungen von Produkten oder Leistungen der Agentur durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet. Für Nutzungen von Produkten oder Leistungen der Agentur, die über den ursprünglichen Vertragszweck hinausgehen, gebührt der Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung; dies unbeschadet der Voraussetzung der
vorhergehenden schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
a. Entwürfe
Über das Vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt bei der Agentur. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sämtliche Entwürfe an die Agentur herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Anderweitige Verwendung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Auftraggeber untersagt. Auf das Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.
III. Leistungsänderungen
Im Laufe der Realisierung von Projekten kann es erforderlich werden, den jeweiligen Leistungskatalog, insbesondere Ort, Zeit und Ausgestaltung einzelner Elemente des geplanten Projektes zu ändern, zu ergänzen oder zu erweitern. In Abstimmung mit dem Auftraggeber erhält die Agentur das Recht, die erforderlichen Änderungen zu planen und durchzuführen. Sofern die wesentlichen Grundzüge des erteilten Auftrages nicht berührt werden, wird der Auftraggeber den Änderungen nur bei Unzumutbarkeit widersprechen. Sind solcher Art Änderungen mit einer Mehrleistung der Agentur verbunden, gebührt dieser hierfür eine angemessene Vergütung.
IV. Andere Unternehmer, Subunternehmer
Die Agentur ist berechtigt, sämtliche Leistungen auch durch nachrangige Unternehmer zu erbringen. Diese werden ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen der Agentur gegenüber dem Auftraggeber tätig, so dass diese nicht verpflichtet ist, über diese Vertragsverhältnisse Rechnung oder Auskunft zu erteilen.
V. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet entsprechend vereinbarte Mitwirkungshandlungen fristgerecht vorzunehmen
I. insbesondere die für Teilentscheidungen im Rahmen des Projektes erforderlichen Zustimmungserklärungen (z.B.
endgültige Wahl des Veranstaltungsortes, logistische Detailentscheidungen, Auswahl von Programmpunkten,
Spielstationen etc.) innerhalb des vereinbarten Zeitplanes zu treffen.
II. die für die Planung und Durchführung des Projektes entscheidungsbefugten Mitarbeiter oder Gremien zu benennen und
deren Verfügbarkeit – oder deren Vertretung – sicherzustellen.
III. die zur Durchführung des Projektes vereinbarten eigenen Materialien innerhalb des vereinbarten Zeitplanes zu liefern.
VI. Haftung und Gewährleistung
Grundsatz und Leistungsbeschreibung.
Die Leistungspflichten der Agentur werden ausschließlich von der Leistungsbeschreibung bestimmt. Werbende Aussagen Dritter gelten nicht (vergleiche auch Punkt I).
a. Gewährleistung und Nacherfüllung
Mängel der geschuldeten Leistung der Agentur werden durch Nacherfüllung – soweit möglich – innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Leistung und entsprochener Rügepflicht durch den Auftraggeber behoben. Dieses geschieht nach Wahl der Agentur durch Nachbesserung oder Ersatzleistung durch die Agentur. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) in dieser Reihenfolge verlangen. Bei geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
b. Haftungsausschluss
Unsere Erlebnisse wie z.B. Schnitzeljagd, Rallye, Rallyes, Weinwanderungen sind teilweise körperlich
anstrengende Veranstaltungen und erfordern deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Die Teilnahme an unseren Outdoor Events erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Sofern dessen ungeachtet eine Haftung bestehen sollte, wird für andere Schäden als solchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der Agentur, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen nicht gehaftet, es sei denn, dass der Schaden durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist.
c. Produkthaftung und zeitliche Beschränkung der Haftung
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Grundsätzlich verjähren sämtliche übrigen Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels nach einem Jahr ab Auslieferung der Produkte. Dieses gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
d. Höhere Gewalt
Wird die Durchführung des Projektes infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, so kann die Agentur den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann die Agentur für die bereits erbrachten und die noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
VII. Untersuchungs- und Rügepflicht
Mängelrüge, Form und Frist
Der Auftraggeber wird die erbrachten Leistungen einschließlich etwaiger Dokumentationen unverzüglich abnehmen bzw. unverzüglich insbesondere auf deren Vollständigkeit untersuchen. Pflichtverletzungen der Agentur die hierbei festgestellt werden, müssen unverzüglich gegenüber dem Mitarbeiter der Agentur vor Ort zunächst mündlich und innerhalb von fünf Werktagen schriftlich gerügt werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
a. Nachträgliche Mängelrüge
Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung oder Abnahme nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Abs. 1 dargelegten Rügeanforderungen, jedoch ausschließlich schriftlich gerügt werden.
b. Genehmigung
Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Dieses gilt nicht für Fälle des Rückgriffs des Unternehmers und der Verjährung von Rückgriffsansprüchen.
VIII. Allgemeine Vertragsabwicklung der Leistungen von der Herzbluttiger Events GmbH
a. Leistungsphasen, Abnahme
Grundsätzlich sind die Leistungen der Agentur in drei Phasen unterteilt: Die Konzeptphase, die Planungsphase und die Fertigstellung oder Endproduktionsphase. Der Umfang der einzelnen Leistungsphasen und ihre zeitliche Dauer wird durch den schriftlichen Auftrag bestimmt. Nach Fertigstellung des Produktes oder der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Die Abnahme ist auf Verlangen schriftlich zu erklären. Vorgelegte Abnahmeprotokolle sind zu unterzeichnen.
b. Vorleistungen
Die Agentur ist jederzeit berechtigt, insbesondere zur Sicherstellung von Vorleistungen Dritter (z.B. Reservierungskosten, Kautionen, Transportmittel und Unterkunftsreservierungen, Produkteinkäufe etc.) eine angemessene Vorauszahlung von dem Auftraggeber zu verlangen.
c. Folgen der verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers
Überschreitet der Auftraggeber den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt, so haftet die Agentur grundsätzlich nicht für die Folgen der verspäteten Realisierung des Projektes. Einer besonderen Aufforderung der Agentur an den Auftraggeber oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es ausdrücklich nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung oder einer verspäteten Entscheidung durch den Auftraggeber die Produktionskosten etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten, Umbuchungen, Stornierungen, Erweiterung oder Reduzierung der Personenzahlen, so fallen diese Kosten dem Auftraggeber zur Last. Die Agentur wird
sich jedoch bemühen, die Zusatzkosten so gering wie möglich zu halten.
d. Zahlungen
Sämtliche Rechnungen der Agentur sind bis 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig und nach Rechnungserhalt abzugsfrei zu zahlen. Die Agentur stellt nach Auftragserteilung ab einer Höhe von 2.500,00€ eine erste Vorauszahlung in Höhe von 50% des aktuellen Auftragsvolumen in Rechnung. In Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. Falls sich im Lauf der Veranstaltungsplanung das Budget verändert, ist die Agentur berechtigt entsprechend angepasster Vorauszahlungen in Rechnung zu stellen. Bei sehr umfangreichen und langwierigen Projekten ist die Agentur darüber hinaus berechtigt nach
jeder Leistungsphase Teilzahlungen in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug werden 10% Verzugszinsen verrechnet. Im Mahnungsfall werden zusätzlich Mahnspesen von 10,- Euro verrechnet. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Vorabrechnung oder Teilrechnung in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Eingang der Zahlung zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers verlieren sämtliche Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit.
e. Änderungen der Teilnehmeranzahl
Änderungen der Teilnehmerzahl sind zumindest in Textform mitzuteilen. Erhöhungen sind vorbehaltlich Verfügbarkeit möglich; es gilt der vereinbarte Preis je Teilnehmer zuzüglich ggf. nötiger Zusatzressourcen (Technik/Personal), die vorab transparent mitgeteilt werden. Reduzierungen gelten als Teil-Stornierung und unterfallen den Stornobedingungen nach Ziff. VIII lit. g. (1) bis (6) (Bemessungsgrundlage: vereinbarter Preis je Teilnehmer).
Sonderbedingungen (diese gelten nur, wenn in der Auftragsbestätigung durch die Agentur ausdrücklich ausgewiesen)
„Teilnehmerzahl-Anpassungsfenster“: Der Auftraggeber kann die bestätigte Teilnehmerzahl einmalig und je nach Eventkonzept zwischen 7 bzw. 30 Kalendertage vor Leistungsbeginn zumindest in Textform anpassen. Reduzierungen bis max. 20 % sind kostenfrei; weitergehende Reduzierungen gelten als Teil-Stornierung nach Ziff. VIII g. (7). Erhöhungen sind vorbehaltlich Verfügbarkeit möglich.
f. Aufrechnungsverbot
Gegen die Rechnungsforderungen der Agentur ist eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
g. Stornobedingungen
Die nachfolgenden Stornobedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen ggf. die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Der Leistungsumfang wird u.a. durch diese Bedingungen, der Auftragserteilung, eine entsprechende Auftragsbestätigung sowie die Leistungsbeschreibung bestimmt. Alle Änderungen, Zusätze und Erweiterungen werden zumindest in Textform vereinbart. Anderslautende Stornobedingungen gelten nicht.
(1) Der Kunde kann den Vertrag bis zum Leistungsbeginn stornieren; die Stornierung bedarf zumindest der Textform (z.B. E-Mail). Maßgeblich ist der Zugang bei der Agentur. „Leistungsbeginn“ ist der vertraglich vereinbarte Startzeitpunkt der Veranstaltung.
(2) Bei Stornierung kann die Agentur einen pauschalierten Schadensersatz verlangen. Die Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten der Eventbranche zu typischen, nicht (mehr) stornierbaren oder nur teil-stornierbaren Aufwendungen (insbesondere Location-Reservierungen und Anzahlungen, persönliche Dienstleistung, Planung, Logistik, Technik, Personaldisposition) und berücksichtigen durch schnittlich ersparte Aufwendungen sowie die Möglichkeit anderweitiger Verwertung. Sie betragen:
- a. Ab Auftragserteilung: 10 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises (zzgl. Umsatzsteuer)
- b. bis 90 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 20 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises (zzgl. Umsatzsteuer)
- c. bis 60 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 30 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises (zzgl. Umsatzsteuer)
- d. bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 40 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises (zzgl. Umsatzsteuer)
- e. bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 60 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises (zzgl. Umsatzsteuer)
- f. bis 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises (zzgl. Umsatzsteuer)
- g. ab dem 6. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: 90 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises (zzgl. Umsatzsteuer)
(3) Abweichend davon kann die Agentur bei Stornierungen von Verträgen, die der Auftraggeber mit der Agentur über die Internetseite https://www.quizloft.de oder per E-Mail an info@quizloft.de schließt, folgenden pauschalisierten Schadensersatz verlangen:
- a. bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn kann die Personenanzahl kostenlos reduziert werden.
- b. ab 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn erheben wir eine Pauschale in Höhe von 12,00 € brutto pro gebuchte Person.
- c. ab 10 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn erheben wir eine Pauschale in Höhe von 15,00 € brutto pro gebuchte Person.
(4) Dem Auftraggeber bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Die Agentur behält sich ihrerseits das Recht vor, anstelle der Pauschale eine konkrete Entschädigung geltend zu machen, wenn diese nachweisbar höher ist belegt (z.B. verbindliche, nicht mehr stornierbare Location Miete/Anzahlung, Caterer-Kosten). In diesem Fall ist die Agentur verpflichtet, ihre entstandenen Kosten im Einzelnen darzulegen und nachvollziehbar zu belegen. Eine Kombination von pauschalierter und konkreter Geltendmachung ist ausgeschlossen.
(6) Bereits erbrachte Leistungen (z.B. konzeptionelle Vorarbeiten, Anmietungen, Personalkosten) sind im
Rücktrittsfalle zusätzlich zu vergüten, soweit sie im Rahmen der Schadenspauschale nicht abgedeckt sind und eine konkrete Leistungsdokumentation vorliegt.
(7) Verbraucherhinweis zum Widerruf: Handelt es sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung mit spezifischem Termin/Zeitraum, besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Vertragliche und gesetzliche Rück trittsrechte bleiben unberührt.
Sonderbedingungen (diese gelten nur, wenn in der Auftragsbestätigung durch die Agentur ausdrücklich ausgewiesen)
„Treueprogramm“: Auftraggeber der „Treuestufe Gold“ (gemäß gesonderten Programmbedingungen abrufbar unter (https://herzbluttigerevents.de/treueprogramm/) können bis 60 Kalendertage vor Leistungsbeginn kostenlos stornieren, sofern der Netto-Auftragswert unter 20.000 € liegt; Erklärung zumindest in Textform„ Kostenlos“ bedeutet, dass die Agentur keine Stornopauschale erhebt. Nicht erfasst sind Fremdleistungen, die im Namen des Auftraggebers direkt mit Drittanbietern geschlossen wurden, sowie nicht (mehr) stornierbare Fremdleistungen, die die Agentur im eigenen Namen, aber ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gebucht hat; diese Positionen werden offengelegt und nicht pauschal berechnet. Nach Ablauf der 60-Tage-Frist greifen die gelten die Stornobedingungen nach Ziff. VIII g. (1) bis (7). Änderungen des am Treueprogramms oder der Treuestufe des Auftraggebers wirken nur für zukünftige Angebote; bereits bestätigte Events bleiben unberührt.
„Schönwettergarantie“ (Outdoor-Events): Der Auftraggeber kann bei als Outdoor ausgewiesenen Events, sollte bis 48 Stunden vor Leistungsbeginn der Deutsche Wetterdienst unter https://www.dwd.de für Region des Events in der Veranstaltungszeit eine Unwetterwarnung der Stufe 3 (rot) ausgeben, kostenlos auf das im Angebot benannte Indoor Alternativformat (z.B. Quizshow) wechseln („Indoor-Switch“); Die Erklärung bedarf zumindest der Textform und muss durch die Agentur zumindest in Textform bestätigt sein. Der Indoor-Switch gilt nicht als Stornierung; bereits vereinbarte Preise bleiben unverändert, sofern keine zusätzlichen, projektbezogenen Fremdkosten für das Indoor-Format – 10 – anfallen (z.B.
gesonderte Indoor-Location, abweichende Technik). Solche Mehrkosten werden vorab transparent benannt und nur bei ausdrücklicher Zustimmung berechnet. Verfügbarkeit: Der Indoor-Switch steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit am vorgesehenen Termin. Ist die Indoor Durchführung am selben Termin nicht möglich, bietet die Agentur zwei zumutbare Ausweichtermine an. Für eine spätere Stornierung des Indoor-Formats gelten die Stornobedingungen nach Ziff. VIII g. (1) bis (7); maßgeblich ist dann der Indoor-Termin.
i. Nutzung Firmenlogos und Bildrechte
Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer die Nutzung des Firmenlogos, Fotos, Videos, Domainnamen und Firmennamen auf der Homepage www.herzbluttigerevents.de, www.quizloft.de, www.unsereschnitzeljagd.de, eventloftbonn.de, unserjga.de
j. Foto & Videoaufzeichnungen
Die Firma Herzbluttiger Events GmbH ist berechtigt, Fotoaufnahmen sowie Videoaufnahmen der Veranstaltung selbst, auch während der Vorbereitung anzufertigen und diese zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken nach Absprache zu verwenden und zu veröffentlichen. Diesbezüglich werden die Teilnehmer der Veranstaltung über die Verwendung bzw. geplante Nutzung der Aufnahmen unterrichtet. Auf Wunsch werden die Aufnahmen nicht oder nicht mehr veröffentlicht.
k. Schlussbestimmungen
Für sämtliche Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit der Agentur ergeben, wird 53111 Bonn als Gerichtsstand vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Lücken der vertraglichen Vereinbarungen.